Satzung des Fördervereins

SATZUNG
 
Förderverein der Grund- und Mittelschule Kirchehrenbach
rechtsfähiger eingetragener Verein
 
 
A. ALLGEMEINES
§ 1
 
Name, Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grund- und Mittelschule Kirchehrenbach“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr. Es beginnt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am folgenden 31. Dezember.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchehrenbach. Die Vereinsanschrift lautet: Grund- und Mittelschule Kirchehrenbach, Straße zur Ehrenbürg 7, 91356 Kirchehrenbach
 
§ 2
 
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
 
  1. Zielsetzung des Vereins ist:
    • zum Unterhalt oder Ausbau schulischer Einrichtungen der Grund- und Mittelschule Kirchehrenbach beizutragen,
    • förderungswürdigen Schülern Hilfe zu gewähren.
 
  1. Der Förderverein der Grund- und Mittelschule Kirchehrenbach ist mildtätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Schulverband Kirchehrenbach, der es für schulische Zwecke zu verwenden hat.
  5. Alle Maßnahmen sind im Benehmen mit der Leitung der Grund- und Mittelschule Kirchehrenbach durchzuführen.
 
§ 3
 
Vereinsämter
 
  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten.
  3. Aufwandersatz kann geleistet werden.

B. MITGLIEDSCHAFT
 
§ 4
 
Mitgliedsarten
 
  1. Dem Verein gehören an
           a.  Mitglieder und
           b.  Ehrenmitglieder.
 
  1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen, juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen offen.
  2. Personen, die den Zweck im besonderen Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters haben.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 6
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
§ 7
 
Beitrag
 
  1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
  2. Mitglieder, die den Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung werden sie aus der Mitgliederliste gestrichen. Mit-gliedern können in einer Notlage Beiträge gestundet oder ganz bzw. teilweise erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand. 
§ 8
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod,
    • freiwilligen Austritt,
    • Streichung aus der Mitgliederliste und
    • Ausschluss.
    Bei einer Familienmitgliedschaft endet die Mitgliedschaft des Kindes automatisch mit dem 18. Lebensjahr.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich spätestens zum 30. November gemeldet sein.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane,
§ 9
 
Ehrungen
 
  1. Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
 
C. VEREINSORGANE
 
§ 10
 
Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand,
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11
 
Vorstand
 
1. Der Vorstand setzt sich aus volljährigen Mitgliedern wie folgt zusammen:
a.       aus dem Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB und
b.      der erweiterten Vorstandschaft.
Zum Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB gehören:
(1)+der 1. Vorsitzende,
(2)+der 2. Vorsitzende als Stellvertreter,
Zur erweiterten Vorstandschaft gehören darüber hinaus:
                              (3)+der Schatzmeister,
                              (4)+der Schriftführer,
                                          und vier Beiräte:
(1)+Beirat
(2)+Beirat
(3)+Beirat
(4)+Beirat
  1. Sollten der Schulleiter und der Elternbeiratvorsitzende nicht schon in der Vorstandschaft im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB oder der erweiterten Vorstandschaft vertreten sein, erhalten sie über die vier Beiratssitze hinaus jeweils einen Beiratssitz in der erweiterten Vorstandschaft.
  2. Die drei Schülersprecher der SMV werden zu jeder Sitzung der erweiterten Vorstandschaft eingeladen.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen per Akklamation, es sei denn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt die Abstimmung in geheimer Wahl.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes wählen.
 
§ 12
 
Kassenprüfer
 
  1. Zur Prüfung der Kassenführung und des Vermögens des Vereins sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer mit einer Amtszeit von zwei Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfung findet jeweils zum Ende des Geschäftsjahres statt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Bericht über die Prüfung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu erstatten.
  3. Ein Kassenprüfer soll Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters beantragen.
§ 13
 
Geschäftsbereich des Vorstandes
 
  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende (Vorstand nach § 26 Abs. 2 BGB) sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, das Vorstandsamt auszuüben.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass bei Rechtshandlungen, welche den Verein ver-mögensrechtlich zu Leistungen von mehr als Euro 2000,- für den Einzelfall verpflichtet, die Zustimmung des Gesamtvorstandes (erweiterte Vorstandschaft) erforderlich ist.
§ 14
 
Beschlussfassung des Vorstandes
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden. Die Einladung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Kirchehrenbach sowie durch Aushang am schwarzen Brett "FöV/Schule" mind. 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung. Für die Beschlussfassung muss ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
 
§ 15
 
Ordentliche Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Schriftliche Einladung auf elektronischem Wege ist zulässig.
 
§ 16
 
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
-          die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
-          die Entlastung des Vorstandes,
-          die Neuwahl des Vorstandes,
-          Satzungsänderungen,
-          die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
-          Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17),
-          die Auflösung des Vereins.
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich und fristgerecht geladen wurde.
  2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 17
 
Anträge
 
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
 
 
§ 18
 
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
§ 19
 
Einkünfte
 
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgabe des Vereins im Sinne des Vereinszwecks erhält der Verein durch
  1. Beiträge der Mitglieder,
  2. Spenden,
  3. sonstige Zuwendungen,
  4. Sachspenden, Sponsoring,
  5. Einnahmen aus verschiedenen Veranstaltungen.
 
§ 20
 
Salvatorische Klausel
 
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
 
 
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